Schweizerische Akademische Gesellschaft der Anglisten
Statuten
Artikel 1
Die Schweizerische Akademische Gesellschaft der Anglisten (Société suisse d’études anglaises; Swiss Association of University Teachers of English, SAUTE) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Artikel 2
Der Sitz der Gesellschaft befindet sich am Wohnort des jeweiligen Präsidenten / der jeweiligen Präsidentin.
Artikel 3
Der Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der wissenschaftlichen Interessen der Anglisten.
Artikel 4
Die Mitgliedschaft steht Personen offen, die an einer Hochschule unterrichten und / oder wissenschaftlich tätig sind. Über Beitrittsgesuche entscheidet die Generalversammlung.
Artikel 5
Die Organe der Gesellschaft sind
a) die Generalversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Rechnungsrevisoren.
Artikel 6
Die Generalversammlung wählt auf 3 Jahre den Vorstand und die Rechnungsrevisoren. Sie genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung. Sie setzt jährlich den Mitgliederbeitrag fest. Sie entscheidet über Beitrittsgesuche. Sie kann Ehrenmitglieder ernennen.
Artikel 7
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst.
Artikel 8
Über allfälligen Ausschluss von Mitgliedern beschliesst die Generalversammlung mit Zweidrittelmehr der anwesenden Mitglieder.
Artikel 9
Über Statutenänderung beschliesst die Generalversammlung mit Zweidrittelmehr der anwesenden Mitglieder.
Artikel 10
Über Auflösung der Gesellschaft beschliesst die Generalversammlung mit Zweidrittelmehr der anwesenden Mitglieder. Über die Verwendung des Vermögens im Fall der Auflösung beschliesst die Generalversammlung.
Bern, den 18. Mai 1947; revidiert Bern, den 23. April 2004